Rechtsprechung
BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
InsO § 130 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
InsO § 130 Abs. 2
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Nichterfüllung steuerlicher Verbindlichkeiten - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rückgewähr einer Steuerzahlung im Wege der Insolvenzanfechtung - Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners - Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei Vorliegen von Mängeln - Annahme einer Zahlungsunfähigkeit wegen Steuerrückständen - Vorübergehende ...
- zvi-online.de
InsO § 130 Abs. 2
Laufend steigende Steuerschulden als zwingendes Indiz für Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trotz Teilleistung - Judicialis
InsO § 130 Abs. 2
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 130 Abs. 2
Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit durch die Finanzverwaltung
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Insolvenzanfechtung: Steuerzahlungen an die Finanzverwaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Umstände, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 697
- ZIP 2003, 410
- MDR 2003, 473
- NZI 2003, 322
- WM 2003, 400
- BB 2003, 546
- DB 2003, 1677 (Ls.)
- DB 2003, 609
- BFH/NV 2004, 177
Wird zitiert von ... (49) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 23.10.1997 - IX ZR 249/96
Beginn der Konkursanfechtungsfrist
Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet, Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln ZIP 2000, 1343, 1349).Der Eröffnungsbeschluß ist bisher lediglich dann als nichtig angesehen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137, 49).
Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschlusses (BGHZ 137, 49) auch zu.
Während jedoch dort das nicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich einen unverbindlichen Entwurf darstellte (BGHZ 137, 49, 51) und daher den Erlaß einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige Richter im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unter Einbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen, alle in § 27 Abs. 2 InsO genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat.
- BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01
Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal …
Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184).Die rückständigen Beträge waren insgesamt so erheblich, daß von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (vgl. dazu BGHZ 149, 178, 186 f).
Ist die Voraussetzung erfüllt, kann sich der in Anspruch genommene Insolvenzgläubiger nicht darauf berufen, daß er selbst den sich aus den Tatsachen zwingend ergebenden Schluß nicht gezogen habe (BGHZ 149, 178, 185).
- BGH, 22.01.1998 - IX ZR 99/97
Wirksamkeit eines Konkurseröffnungsbeschlusses bei örtlicher Unzuständigkeit des …
Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44).Wegen der für das Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge des festgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40, 44).
Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaliger Rechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ 113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts, obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem angewandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen (BGHZ 138, 40).
- BGH, 14.01.1991 - II ZR 112/90
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer im Handelsregister als …
Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44).Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaliger Rechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ 113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts, obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem angewandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen (BGHZ 138, 40).
- BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01
Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners; …
Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
Dies folgt auch aus dem Grundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114, 315, 326; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892, z.V.b. in BGHZ). - BGH, 25.01.2001 - IX ZR 6/00
Gutschriften auf debitorisch geführtem Konto
Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
Zahlungseinstellung ist ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, daß er wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650, 1651; st. Rspr.). - BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90
Benachteiligung der Konkursgläubiger bei Bestehen von Ansprüchen anderer …
Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
Dies folgt auch aus dem Grundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114, 315, 326;… BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892, z.V.b. in BGHZ). - OLG Köln, 14.06.2000 - 2 W 85/00
Erforderliche vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung; …
Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet, Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln ZIP 2000, 1343, 1349).
- BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03
Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411).Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411;… HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 25; zur 3-Wochen-Frist vgl. nunmehr BGHZ 163, 134, 139 f).
- BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10
Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners
bb) Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts ist ein zusätzliches Indiz für eine Zahlungseinstellung aus der Nichtzahlung sowie der schleppenden Zahlung von Steuerforderungen durch den Schuldner herzuleiten (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402;… Beschluss vom 24. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 6).Die sich immer wieder erneuernden Forderungsrückstände widerlegen die Bewertung des Berufungsgerichts, dass kein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten betroffen war und es sich um lediglich geringfügige Liquiditätslücken handelte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402;… vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43).
Sofern Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, kann von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei dem beklagten Land ausgegangen werden, wenn die maßgeblichen Sachbearbeiter des Finanzamts als dessen Vertreter über diesen Umstand im Bilde waren (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182; vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402).
- BGH, 18.07.2013 - IX ZR 143/12
Insolvenzanfechtung: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Indizien
Schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise kann aber Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402;… Beschluss vom 24. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 6).Die sich immer wieder erneuernden Forderungsrückstände widerlegen die Bewertung des Berufungsgerichts, dass kein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten betroffen war und es sich um lediglich geringfügige Liquiditätslücken handelte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003, aaO;… vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43).
- BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05
Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von …
Die Zahlungsunfähigkeit kann, wie § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO verdeutlicht, nicht nur im Wege der Ermittlung der Unterdeckung für einen bestimmten Zeitraum, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen festgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402). - BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage
Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese Person dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (BGHZ 118, 171, 174;… BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84, ZIP 1985, 363, 365; v. 17. April 1986 - IX ZR 54/85, ZIP 1986, 720, 723;… v. 27. April 1995 aaO; v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 412;… MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 40).Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner - wie hier jedenfalls am 12. März 2001 - im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung schon seit mehreren Monaten nicht gelungen war, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen (BGHZ 163, 134, 139;… BGH, Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, ZIP 2007, 1469, 1471 Rn. 37) auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich waren, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGHZ 149, 178, 186 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO, ZIP 2003, 410, 411 unter III 1 c).
- BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02
Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags; …
a) Zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO (siehe hierzu BGHZ 149, 178, 184 ff; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411) hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen . - BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung …
Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411;… v. 12. Oktober 2006 aaO).Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO;… v. 12. Oktober 2006 aaO).
- BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02
Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz
Das hindert jedoch nicht, im Rahmen von § 286 ZPO insoweit von einer (allerdings widerleglichen) tatsächlichen Vermutung auszugehen (…vgl. Gerhardt/Kreft aaO Rn. 426 m.w.N.; zur Anwendung des § 130 Abs. 2 InsO bei der Finanzverwaltung vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402;… vgl. für § 30 Nr. 1 Fall 2 KO BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02 z.V.b.). - BFH, 11.08.2005 - VII B 244/04
Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen in der Insolvenz
Hinsichtlich einer Kenntnis des FA von Umständen i.S. von § 131 Abs. 2 InsO hat der BGH geurteilt, dass in der Regel eine solche anzunehmen sei, wenn der seit mehreren Monaten säumige Steuerschuldner lediglich eine Teilzahlung leiste und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in Zukunft die fälligen Forderungen alsbald erfüllen werde (Urteil des BGH vom 9. Januar 2003 IX ZR 175/02, Betriebs-Berater 2003, 546). - KG, 07.12.2018 - 14 U 132/17
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Abgrenzung …
Schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise kann Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (BGH…, Urteil vom 09. Juni 2016 - IX ZR 174/15, NJW-RR 2016, 939-942, Rn. 23; BGH…, Urteil vom 07. Mai 2015 - IX ZR 95/14, NJW 2015, 2113-2116, Rn. 19; BGH…, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZIP 2013, 2015-2018, Rn. 12; BGH…, Beschluss vom 24. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019-1020, Rn. 6; BGH, Urteil vom 09. Januar 2003, IX ZR 175/02, ZInsO 2003, 180-181, Rn. 27 jeweils nach juris).Im Übrigen kann schon eine - wie hier - dauerhaft schleppende Zahlungsweise Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (BGH…, Urteil vom 09. Juni 2016 - IX ZR 174/15, NJW-RR 2016, 939-942, Rn. 23; BGH…, Urteil vom 07. Mai 2015 - IX ZR 95/14, NJW 2015, 2113-2116, Rn. 19; BGH…, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZIP 2013, 2015-2018, Rn. 12; BGH…, Beschluss vom 24. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019-1020, Rn. 6; BGH, Urteil vom 09. Januar 2003, IX ZR 175/02, ZInsO 2003, 180-181, Rn. 27 jeweils nach juris).
Wie ausgeführt, kann eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (BGH…, Urteil vom 09. Juni 2016 - IX ZR 174/15, NJW-RR 2016, 939-942, Rn. 23; BGH…, Urteil vom 07. Mai 2015 - IX ZR 95/14, NJW 2015, 2113-2116, Rn. 19; BGH…, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZIP 2013, 2015-2018, Rn. 12; BGH…, Beschluss vom 24. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019-1020, Rn. 6; BGH, Urteil vom 09. Januar 2003, IX ZR 175/02, ZInsO 2003, 180-181, Rn. 27 jeweils nach juris).
- OLG Hamm, 16.10.2007 - 27 U 179/06
Zur Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungseinstellung bei einzelnen …
- BGH, 17.07.2003 - IX ZR 215/02
Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
- BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 72/03
Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel in einem zu vollstreckenden …
- OLG Köln, 12.11.2003 - 2 U 77/03
Verwirklichung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen
- OLG Hamm, 19.08.2014 - 27 U 25/14
Insolvenzanfechtung; Vorsatzanfechtung; Sozialversicherungsbeitrag; …
- OLG Frankfurt, 14.05.2012 - 13 U 27/10
Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO)
- OLG Saarbrücken, 24.06.2008 - 4 U 324/07
Insolvenzverfahren: Insolvenzanfechtung auf Grund von Teilleistungen, die der …
- BGH, 12.03.2009 - IX ZR 58/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung von …
- FG Rheinland-Pfalz, 13.10.2005 - 6 K 2803/04
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für innerhalb des Zeitraums von drei …
- FG Köln, 18.09.2014 - 4 K 4021/11
Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Aufrechnung
- OLG Saarbrücken, 26.05.2023 - 1 U 44/22
Wesentlicher Verfahrensfehler bei einem Urteil in Urschrift ohne …
- OLG Schleswig, 30.11.2022 - 9 U 56/22
Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
- OLG Saarbrücken, 10.07.2012 - 4 U 212/11
Insolvenzanfechtung: Voraussetzung für eine Miteinbeziehung ratierlicher …
- OLG Köln, 30.05.2003 - 2 W 31/03
Bedeutung der im Dreimonatszeitraum vor dem Eröffnungsantrag geleisteten …
- OLG Saarbrücken, 22.06.2017 - 4 U 96/16
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Kenntnis vom …
- OLG Dresden, 27.08.2008 - 13 U 129/07
Insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspruch hinsichtlich der Auskehr eines Erlöses …
- LG Köln, 01.09.2004 - 91 O 252/02
Leistung von Zahlungen zwecks Erfüllung eines Interconnectionsvertrags; …
- OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 7 U 95/07
Insolvenzanfechtung bei kongruenter Deckung wegen Kenntnis von Umständen, die …
- OLG Frankfurt, 11.05.2015 - 17 U 127/14
Gläubigerbenachteiligung bei Entstehung eines Pfändungspfandrechts durch Abruf …
- OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 19 U 261/08
- BGH, 13.06.2006 - IX ZB 220/05
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrunde der Zahlungsunfähigkeit
- FG Hessen, 16.10.2012 - 6 K 721/10
Keine Erfüllung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs eines Organträgers durch …
- FG Berlin, 27.02.2006 - 9 K 9114/05
Keine Lohnsteuerhaftung des früheren Geschäftsführers einer insolventen GmbH, …
- FG Schleswig-Holstein, 03.08.2006 - 5 V 69/06
Ämterübergreifender Informationsaustausch - Kenntnis der Zahlungseinstellung und …
- BGH, 03.02.2005 - IX ZR 47/01
Vorliegen einer Zahlungseinstellung durch den Schuldner; Nichtzahlung fälliger …
- OLG Köln, 10.09.2003 - 2 W 87/03
Zurückgenommener Insolvenzantrag ist keine Grundlage für eine Anfechtung gemäß …
- OLG Hamburg, 21.12.2009 - 1 U 10/09
Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz durch Zahlung von …
- LG Dessau, 21.10.2005 - 6 O 1902/04
Anspruch eines Insolvenzschuldners auf Rückgewähr der an ein Finanzamt gezahlten …
- VG Düsseldorf, 11.09.2013 - 5 K 3499/13
Erfüllung der Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen …
- OLG Düsseldorf, 08.03.2012 - 12 U 34/11
Anfechtung der Leistungen eines Schuldners wegen Gläubigerbenachteiligung durch …
- FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2010 - 1 K 2357/06
Vorliegen eines anfechtbaren Zweitbescheides - Zahlungsunfähigkeit
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09
Insolvenzanfechtung: Anspruch gegen die Krankenkasse auf Rückzahlung geleisteter …
- OLG Dresden, 30.05.2007 - 13 U 1984/06
Anfechtung einer Rechtshandlung hinsichtlich der Forderung eines Gesellschafters …
- FG Berlin, 30.09.2005 - 9 B 6433/04
Haftung des Geschäftsführers einer insolventen KG für deren Steuerschulden bei …
- AG Duisburg, 04.06.2008 - 50 C 2851/07
Erlangte Ratenzahlungen sind aufgrund einer Insolvenzanfechtung zurückzuzahlen; …
- LG Dresden, 02.02.2007 - 10 O 2820/06
Rückzahlungsanspruch eines Insolvenzverwalters aufgrund einer Anfechtung von …
- AG Nordhausen, 20.09.2007 - 27 C 482/07
Insolvenzanfechtung wegen innerhalb der letzten drei Monate vor …
- OLG Karlsruhe, 14.08.2014 - 6 U 68/14
- AG Hamburg, 11.09.2003 - 67a IN 466/03
Rechtsprechung
BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- Judicialis
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 839
Beim Gewerbesteuerverfahren ist die hebeberechtigte Gemeinde im Verhältnis zum Finanzamt kein geschützter "Dritter" - rechtsportal.de
BGB § 839
Drittbezogenheit von Amtspflichten des Finanzamts bei Festsetzung der Gewerbesteuer - datenbank.nwb.de
- ibr-online
Drittgerichtetheit von Amtspflichten
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG München, 26.09.2002 - 1 U 2430/02
- BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02
Papierfundstellen
- NVwZ 2004, 127
- VersR 2004, 1135
- DVBl 2004, 191
- DÖV 2004, 126
- BFH/NV 2004, 177
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01
Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme
Auszug aus BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02
Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beklagten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 = NJW 2003, 1318, 1319 [für BGHZ vorgesehen] m.zahlr.w.N.). - BGH, 31.03.1960 - III ZR 43/59
Amtspflichten des Abgabelandes bei Umsiedlung
Auszug aus BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02
Die Klägerin und das Finanzamt standen sich gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als "Gegner" gegenüber (vgl. Senatsurteil BGHZ 32, 145, 147;… Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 191 m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 2 S 939/08
Zum Anspruch einer Gemeinde auf Ersatz von Gewerbesteuerausfall nach Feststellung …
Finanzämter und Gemeinden stehen daher im Gewerbesteuerverfahren nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern haben als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Grundsteuergesetz zu vollziehen (…vgl. BFH, Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - NVwZ 2004, 127).Aus diesem Verhältnis zwischen Finanzämtern und Gemeinden im Gewerbesteuerverfahren hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 25.9.2003, aaO) geschlossen, dass eine Gemeinde, die wegen des Verhaltens des Finanzamts einen Gewerbesteuerausfall erlitten habe, nicht gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz verlangen könne, da Pflichten, die den Beteiligten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels oblägen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden könnten, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöse.
- VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763
Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung und Wahrung einer Ausschlussfrist für …
Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und die andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können die Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsamen Zwecks obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden (vgl. BGH, B.v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - juris Rn. 3). - BGH, 11.10.2007 - III ZR 301/06
Drittwirkung von Amtspflichten des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen
Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 153, 198, 201 f.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 - VersR 2004, 1135).
- VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 6 K 2136/07
Versäumnis der Landesfinanzverwaltung innerhalb der steuerlichen …
Dieselbe Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof, der in seinem Beschluss vom 25.09.2003 (NVwZ 2004, 127) ausführt, es möge zwar zutreffen, dass die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hätten, den Gewerbesteueranspruch der Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen.Wirken wie hier das Finanzamt und die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Finanzamt im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als Pflichten angesehen werden, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003, a.a.O., im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch der Gemeinde gegen die staatliche Finanzverwaltung im Gewerbesteuerverfahren).
- FG Köln, 14.01.2016 - 13 K 1398/13
Ausschluss einer Gemeinde von der Erhebung einer Klage gegen …
Letztlich geht auch die Ziviljustiz davon aus, dass die Festsetzung der Steuermessbeträge und die nachfolgende Steuerfestsetzung das gleichsinnige Zusammenwirken der Landesverwaltung und der Gemeinden bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe darstelle (vgl. BGH-Beschluss vom 25. September 2003 III ZR 362/02, NVwZ 2004, 127). - OLG München, 18.06.2009 - 1 U 1602/09
Gewerbesteuerverfahren: Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen Gemeinde …
Auch der Entscheidung des BGH vom 25. September 2003, III ZR 362/02, VersR 2004, 1135 lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde gerade nicht zum Kreis der Personen zählt, deren Belange das Finanzamt gesondert zu wahren und zu schützen hat.Dass die hebeberechtigte Gemeinde, der aufgrund von Fehlern des staatlichen Finanzamtes im Rahmen des Gewerbesteuerverfahrens finanzielle Nachteile erwachsen, mangels Drittgerichtetheit der Amtspflicht keine Amtshaftungsansprüche gegen den Träger des Finanzamtes geltend machen kann, ist höchstrichterlich entschieden (BGH vom 25.September 2003, Az. III ZR 362/02, VersR 2004, 1135).
- OLG Köln, 06.07.2017 - 7 U 185/16
Amtshaftungsansprüche einer Gemeinde wegen fehlerhafter Festsetzung des …
Wirken Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinde/Land NRW) wie hier bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen in der Weise zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die ihnen im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslösen kann ( vgl. so BGH III ZR 362/02).
Rechtsprechung
BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 76; ; FGO § 96; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- rechtsportal.de
EStG § 16
Betriebsaufgabe: Apotheke - datenbank.nwb.de
Aufgabe eines Apothekenbetriebs aufgrund der Überlassung durch eine nicht approbierte Person
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Langfristige Überlassung einer freiberuflichen Praxis als Betriebsaufgabe; Nichtzulassung der Revision; Erlangung des Apothekenrealrechts im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 11.06.2002 - 11 K 95/98
- BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
Papierfundstellen
- BFH/NV 2004, 177
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53
Apothekenerrichtung
Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
Soweit die Beschwerde schließlich darauf hinweist, die Nutzungsüberlassung sei B auch nach der Badischen Apotheken- und Apothekerordnung vom 28. Juli 1806 untersagt gewesen, kann dem Vortrag --wie bereits dargelegt (vgl. Abschn. 2 a der Beschlussgründe)-- weder entnommen werden, dass sich dem FG eine solche Aufklärung hätte aufdrängen müssen, noch lassen die Ausführungen zu den Regelungen des Landesrechts (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 20. August 1960, BGBl 1, 697; Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 1 BvF 3/53, BVerfGE 5, 25) mit der erforderlichen Substantiierung erkennen, dass die Rechtsbehauptung des Klägers zu 1 zutrifft (…vgl. zu Verfahrensverstößen im Zusammenhang mit irrevisiblem Recht s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 80). - BFH, 14.01.1998 - IV B 48/97
Einordnung einer Apotheke als gewerbesteuerpflichtiger Betrieb - Einordnung als …
Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
Der Hinweis darauf, dass nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung die langfristige Überlassung einer freiberuflichen Praxis zur Betriebsaufgabe führe und deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung für die Verpachtung einer Apotheke nichts anderes gelten könne, lässt nicht nur außer Acht, dass in letzterem Falle die Überlassung eines gewerblichen Unternehmens zu beurteilen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; BFH-Beschluss vom 14. Januar 1998 IV B 48/97, BFH/NV 1998, 706). - BFH, 19.08.1998 - X R 176/96
Verpächterwahlrecht bei vorweggenommener Erbfolge
Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
Vielmehr ist die Vorinstanz --in Übereinstimmung mit der bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht streitigen Beurteilung aller Verfahrensbeteiligten-- erkennbar davon ausgegangen, dass B --auch in der Zeit zwischen 1946 und dem Tod ihres Ehemannes-- Inhaberin eines ruhenden Gewerbebetriebs gewesen sei (zur unentgeltlichen Überlassung s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1998 X R 176/96, BFH/NV 1999, 454, m.w.N.).
- BFH, 12.09.1996 - X B 76/96
Voraussetzungen für den Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als …
Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
Die Beschwerdebegründung ist auch in dieser Hinsicht unsubstantiiert (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246), da die Rechtsbehauptung, B habe unter Verstoß gegen öffentliches Recht die Apotheke ihrem Ehemann überlassen, den genannten Normen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann. - BFH, 08.05.2000 - X B 142/99
Mangelnde Sachaufklärung des Gerichts; Entnahme aus dem Betriebsvermögen
Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
Hinzu kommt, dass den Darlegungen des Klägers zu 1 jedenfalls nicht in der gebotenen Form entnommen werden kann, dass sich dem FG die Schlussfolgerung einer Betriebsaufgabe durch B hätte aufdrängen müssen (zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 8. Mai 2000 X B 142/99, BFH/NV 2001, 16;… Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 72, m.w.N.). - BFH, 13.11.2002 - VIII B 35/02
Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil - Darlegung der …
Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
Die Beschwerdebegründung hat es zudem unterlassen, substantiiert auf die Verfassungsmäßigkeit der Unterscheidung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften einzugehen (…dazu Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 18 Rz. 4) sowie die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Überlassung von Apotheken darzustellen (…vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 32 f.; BFH-Beschluss vom 13. November 2002 VIII B 35/02, BFH/NV 2003, 333). - BFH, 20.10.1999 - III B 74/99
NZB; Zulassungsgründe
Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
Dem Begehren des Kläger zu 1, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des FA über die Berichtigung der fehlerhaften Bilanzansätze ruhen zu lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung), kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1999 III B 74/99, BFH/NV 2000, 576).
- BFH, 18.10.2005 - I B 226/04
NZB - grundsätzliche Bedeutung; Abwicklung KapG; Betriebsaufgabegewinn
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert --wenn eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits vorliegt-- Ausführungen dazu, inwiefern und aus welchen Gründen die Rechtsfrage weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen und vom BFH bisher nicht geprüften Gesichtspunkte in der Rechtsprechung der Finanzgerichte gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. November 2002 VIII B 35/02, BFH/NV 2003, 333;… vom 27. März 2003 V B 184/01, BFH/NV 2003, 1071; vom 26. August 2003 VIII B 183/02, BFH/NV 2004, 177;… s. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 116 FGO Rz. 179;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 116 FGO Tz. 41 f.).
Rechtsprechung
BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 81; ; FGO § 155; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 295; ; EStG § 33
- rechtsportal.de
EStG § 33; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Unterbringung in einem therapeutischen Erziehungsheim - datenbank.nwb.de
Kosten für Unterbringung eines Angehörigen in einem therapeutischen Erziehungsheim als agw. Bel.
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Erforderliche Darlegung des Revisionsgrundes; Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; Vorlage einer amtsärztlichen oder vertrauensärztlichen ...
Verfahrensgang
- FG München, 28.11.2002 - 15 K 760/99
- BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
Papierfundstellen
- BFH/NV 2004, 177
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 01.02.2001 - III R 22/00
Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung
Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
Nach dieser Entscheidung ist nämlich von der regelmäßig erforderlichen Vorlage einer amts- oder vertrauensärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit einer --als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten-- medizinischen Behandlung ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn eine Krankenkasse einen Zuschuss zu der betreffenden Maßnahme geleistet hat und deshalb von einer vergleichbaren Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch eine sachkundige und neutrale Instanz auszugehen ist (…vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291; Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543). - BFH, 30.06.1995 - III R 52/93
Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn …
Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
Denn das FG ist dadurch, dass es die Kosten für die Unterbringung des Sohnes in einem (therapeutischen) Erziehungsheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes unberücksichtigt gelassen hat, nicht von dem BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 III R 52/93 (BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614) abgewichen. - BFH, 08.03.2001 - III B 94/00
Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung der Verfahrensrüge - Aufklärungspflichten …
Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
Aufgrund einer solchen Unterlassung können vertretene Beteiligte nach Maßgabe des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung regelmäßig im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend machen, das Gericht habe angebotene Beweismittel übergangen (BFH-Beschluss vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036, m.w.N.). - BFH, 12.09.1996 - III B 70/96
Krankheitskosten: Nachweis der medizinischen Notwendigkeit
Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
Nach dieser Entscheidung ist nämlich von der regelmäßig erforderlichen Vorlage einer amts- oder vertrauensärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit einer --als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten-- medizinischen Behandlung ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn eine Krankenkasse einen Zuschuss zu der betreffenden Maßnahme geleistet hat und deshalb von einer vergleichbaren Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch eine sachkundige und neutrale Instanz auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291; Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543). - BFH, 09.02.1993 - V B 153/92
Inhaltliche Anforderungen an eine Rüge eines Verfahrensmangels wegen …
Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
konkret bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 9. Februar 1993 V B 153/92, BFH/NV 1995, 601, m.w.N.).
- FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2004 - 1 K 2625/03
Steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungskosten einer Bandscheibenmatratze …
Von der Anforderung an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Anschaffungen kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige statt eines amtsärztlichen Gutachtens eine Bescheinigung einer Versicherungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde vorlegt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass er krank ist und die streitige Maßnahme in der dann durchgeführten Form medizinisch angezeigt ist und auch dann, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung einen Zuschuss zu den für die Maßnahme angefallenen Kosten gewährt hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1995, Az.: III R 52/93, BStBl II 1995, 614 zu Kuraufenthalt; BFH-Beschluss vom 07. August 2003, Az.: IX B 6/03, BFH/NV 2004, 177 ).