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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02   

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https://dejure.org/2003,422
BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02 (https://dejure.org/2003,422)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2003 - IX ZR 175/02 (https://dejure.org/2003,422)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2003 - IX ZR 175/02 (https://dejure.org/2003,422)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 130 Abs. 2
    Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Nichterfüllung steuerlicher Verbindlichkeiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückgewähr einer Steuerzahlung im Wege der Insolvenzanfechtung - Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners - Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei Vorliegen von Mängeln - Annahme einer Zahlungsunfähigkeit wegen Steuerrückständen - Vorübergehende ...

  • zvi-online.de

    InsO § 130 Abs. 2
    Laufend steigende Steuerschulden als zwingendes Indiz für Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trotz Teilleistung

  • Judicialis

    InsO § 130 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 130 Abs. 2
    Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit durch die Finanzverwaltung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung: Steuerzahlungen an die Finanzverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 697
  • ZIP 2003, 410
  • MDR 2003, 473
  • NZI 2003, 322
  • WM 2003, 400
  • BB 2003, 546
  • DB 2003, 1677 (Ls.)
  • DB 2003, 609
  • BFH/NV 2004, 177
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.10.1997 - IX ZR 249/96

    Beginn der Konkursanfechtungsfrist

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet, Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln ZIP 2000, 1343, 1349).

    Der Eröffnungsbeschluß ist bisher lediglich dann als nichtig angesehen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137, 49).

    Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschlusses (BGHZ 137, 49) auch zu.

    Während jedoch dort das nicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich einen unverbindlichen Entwurf darstellte (BGHZ 137, 49, 51) und daher den Erlaß einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige Richter im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unter Einbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen, alle in § 27 Abs. 2 InsO genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat.

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184).

    Die rückständigen Beträge waren insgesamt so erheblich, daß von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (vgl. dazu BGHZ 149, 178, 186 f).

    Ist die Voraussetzung erfüllt, kann sich der in Anspruch genommene Insolvenzgläubiger nicht darauf berufen, daß er selbst den sich aus den Tatsachen zwingend ergebenden Schluß nicht gezogen habe (BGHZ 149, 178, 185).

  • BGH, 22.01.1998 - IX ZR 99/97

    Wirksamkeit eines Konkurseröffnungsbeschlusses bei örtlicher Unzuständigkeit des

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44).

    Wegen der für das Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge des festgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40, 44).

    Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaliger Rechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ 113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts, obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem angewandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen (BGHZ 138, 40).

  • BGH, 14.01.1991 - II ZR 112/90

    Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer im Handelsregister als

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44).

    Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaliger Rechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ 113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts, obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem angewandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen (BGHZ 138, 40).

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    Dies folgt auch aus dem Grundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114, 315, 326; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892, z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 25.01.2001 - IX ZR 6/00

    Gutschriften auf debitorisch geführtem Konto

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    Zahlungseinstellung ist ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, daß er wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650, 1651; st. Rspr.).
  • BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90

    Benachteiligung der Konkursgläubiger bei Bestehen von Ansprüchen anderer

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    Dies folgt auch aus dem Grundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114, 315, 326; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892, z.V.b. in BGHZ).
  • OLG Köln, 14.06.2000 - 2 W 85/00

    Erforderliche vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung;

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet, Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln ZIP 2000, 1343, 1349).
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411).

    Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 25; zur 3-Wochen-Frist vgl. nunmehr BGHZ 163, 134, 139 f).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    bb) Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts ist ein zusätzliches Indiz für eine Zahlungseinstellung aus der Nichtzahlung sowie der schleppenden Zahlung von Steuerforderungen durch den Schuldner herzuleiten (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; Beschluss vom 24. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 6).

    Die sich immer wieder erneuernden Forderungsrückstände widerlegen die Bewertung des Berufungsgerichts, dass kein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten betroffen war und es sich um lediglich geringfügige Liquiditätslücken handelte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43).

    Sofern Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, kann von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei dem beklagten Land ausgegangen werden, wenn die maßgeblichen Sachbearbeiter des Finanzamts als dessen Vertreter über diesen Umstand im Bilde waren (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182; vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402).

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 143/12

    Insolvenzanfechtung: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Indizien

    Schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise kann aber Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; Beschluss vom 24. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 6).

    Die sich immer wieder erneuernden Forderungsrückstände widerlegen die Bewertung des Berufungsgerichts, dass kein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten betroffen war und es sich um lediglich geringfügige Liquiditätslücken handelte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003, aaO; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43).

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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2508
BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02 (https://dejure.org/2003,2508)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2003 - III ZR 362/02 (https://dejure.org/2003,2508)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 (https://dejure.org/2003,2508)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 127
  • VersR 2004, 1135
  • DVBl 2004, 191
  • DÖV 2004, 126
  • BFH/NV 2004, 177
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01

    Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02
    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beklagten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 = NJW 2003, 1318, 1319 [für BGHZ vorgesehen] m.zahlr.w.N.).
  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 43/59

    Amtspflichten des Abgabelandes bei Umsiedlung

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - III ZR 362/02
    Die Klägerin und das Finanzamt standen sich gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen gewissermaßen als "Gegner" gegenüber (vgl. Senatsurteil BGHZ 32, 145, 147; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 191 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 2 S 939/08

    Zum Anspruch einer Gemeinde auf Ersatz von Gewerbesteuerausfall nach Feststellung

    Finanzämter und Gemeinden stehen daher im Gewerbesteuerverfahren nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern haben als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Grundsteuergesetz zu vollziehen (vgl. BFH, Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - NVwZ 2004, 127).

    Aus diesem Verhältnis zwischen Finanzämtern und Gemeinden im Gewerbesteuerverfahren hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 25.9.2003, aaO) geschlossen, dass eine Gemeinde, die wegen des Verhaltens des Finanzamts einen Gewerbesteuerausfall erlitten habe, nicht gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz verlangen könne, da Pflichten, die den Beteiligten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels oblägen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden könnten, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöse.

  • VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763

    Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung und Wahrung einer Ausschlussfrist für

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und die andere Körperschaft bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können die Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsamen Zwecks obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden (vgl. BGH, B.v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - juris Rn. 3).
  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 301/06

    Drittwirkung von Amtspflichten des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 153, 198, 201 f.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 - VersR 2004, 1135).
  • VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 6 K 2136/07

    Versäumnis der Landesfinanzverwaltung innerhalb der steuerlichen

    Dieselbe Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof, der in seinem Beschluss vom 25.09.2003 (NVwZ 2004, 127) ausführt, es möge zwar zutreffen, dass die Amtspflichten der Finanzbeamten auch den Zweck hätten, den Gewerbesteueranspruch der Gemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen.

    Wirken wie hier das Finanzamt und die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Finanzamt im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als Pflichten angesehen werden, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2003, a.a.O., im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch der Gemeinde gegen die staatliche Finanzverwaltung im Gewerbesteuerverfahren).

  • FG Köln, 14.01.2016 - 13 K 1398/13

    Ausschluss einer Gemeinde von der Erhebung einer Klage gegen

    Letztlich geht auch die Ziviljustiz davon aus, dass die Festsetzung der Steuermessbeträge und die nachfolgende Steuerfestsetzung das gleichsinnige Zusammenwirken der Landesverwaltung und der Gemeinden bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen Aufgabe darstelle (vgl. BGH-Beschluss vom 25. September 2003 III ZR 362/02, NVwZ 2004, 127).
  • OLG München, 18.06.2009 - 1 U 1602/09

    Gewerbesteuerverfahren: Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen Gemeinde

    Auch der Entscheidung des BGH vom 25. September 2003, III ZR 362/02, VersR 2004, 1135 lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde gerade nicht zum Kreis der Personen zählt, deren Belange das Finanzamt gesondert zu wahren und zu schützen hat.

    Dass die hebeberechtigte Gemeinde, der aufgrund von Fehlern des staatlichen Finanzamtes im Rahmen des Gewerbesteuerverfahrens finanzielle Nachteile erwachsen, mangels Drittgerichtetheit der Amtspflicht keine Amtshaftungsansprüche gegen den Träger des Finanzamtes geltend machen kann, ist höchstrichterlich entschieden (BGH vom 25.September 2003, Az. III ZR 362/02, VersR 2004, 1135).

  • OLG Köln, 06.07.2017 - 7 U 185/16

    Amtshaftungsansprüche einer Gemeinde wegen fehlerhafter Festsetzung des

    Wirken Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinde/Land NRW) wie hier bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen in der Weise zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die ihnen im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslösen kann ( vgl. so BGH III ZR 362/02).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11524
BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02 (https://dejure.org/2003,11524)
BFH, Entscheidung vom 26.08.2003 - VIII B 183/02 (https://dejure.org/2003,11524)
BFH, Entscheidung vom 26. August 2003 - VIII B 183/02 (https://dejure.org/2003,11524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76; ; FGO § 96; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 16
    Betriebsaufgabe: Apotheke

  • datenbank.nwb.de

    Aufgabe eines Apothekenbetriebs aufgrund der Überlassung durch eine nicht approbierte Person

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Langfristige Überlassung einer freiberuflichen Praxis als Betriebsaufgabe; Nichtzulassung der Revision; Erlangung des Apothekenrealrechts im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 177
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

    Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
    Soweit die Beschwerde schließlich darauf hinweist, die Nutzungsüberlassung sei B auch nach der Badischen Apotheken- und Apothekerordnung vom 28. Juli 1806 untersagt gewesen, kann dem Vortrag --wie bereits dargelegt (vgl. Abschn. 2 a der Beschlussgründe)-- weder entnommen werden, dass sich dem FG eine solche Aufklärung hätte aufdrängen müssen, noch lassen die Ausführungen zu den Regelungen des Landesrechts (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 20. August 1960, BGBl 1, 697; Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 1 BvF 3/53, BVerfGE 5, 25) mit der erforderlichen Substantiierung erkennen, dass die Rechtsbehauptung des Klägers zu 1 zutrifft (vgl. zu Verfahrensverstößen im Zusammenhang mit irrevisiblem Recht s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 80).
  • BFH, 14.01.1998 - IV B 48/97

    Einordnung einer Apotheke als gewerbesteuerpflichtiger Betrieb - Einordnung als

    Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
    Der Hinweis darauf, dass nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung die langfristige Überlassung einer freiberuflichen Praxis zur Betriebsaufgabe führe und deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung für die Verpachtung einer Apotheke nichts anderes gelten könne, lässt nicht nur außer Acht, dass in letzterem Falle die Überlassung eines gewerblichen Unternehmens zu beurteilen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; BFH-Beschluss vom 14. Januar 1998 IV B 48/97, BFH/NV 1998, 706).
  • BFH, 19.08.1998 - X R 176/96

    Verpächterwahlrecht bei vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
    Vielmehr ist die Vorinstanz --in Übereinstimmung mit der bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht streitigen Beurteilung aller Verfahrensbeteiligten-- erkennbar davon ausgegangen, dass B --auch in der Zeit zwischen 1946 und dem Tod ihres Ehemannes-- Inhaberin eines ruhenden Gewerbebetriebs gewesen sei (zur unentgeltlichen Überlassung s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1998 X R 176/96, BFH/NV 1999, 454, m.w.N.).
  • BFH, 12.09.1996 - X B 76/96

    Voraussetzungen für den Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als

    Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
    Die Beschwerdebegründung ist auch in dieser Hinsicht unsubstantiiert (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246), da die Rechtsbehauptung, B habe unter Verstoß gegen öffentliches Recht die Apotheke ihrem Ehemann überlassen, den genannten Normen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann.
  • BFH, 08.05.2000 - X B 142/99

    Mangelnde Sachaufklärung des Gerichts; Entnahme aus dem Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
    Hinzu kommt, dass den Darlegungen des Klägers zu 1 jedenfalls nicht in der gebotenen Form entnommen werden kann, dass sich dem FG die Schlussfolgerung einer Betriebsaufgabe durch B hätte aufdrängen müssen (zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 8. Mai 2000 X B 142/99, BFH/NV 2001, 16; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 72, m.w.N.).
  • BFH, 13.11.2002 - VIII B 35/02

    Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil - Darlegung der

    Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
    Die Beschwerdebegründung hat es zudem unterlassen, substantiiert auf die Verfassungsmäßigkeit der Unterscheidung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften einzugehen (dazu Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 18 Rz. 4) sowie die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Überlassung von Apotheken darzustellen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 32 f.; BFH-Beschluss vom 13. November 2002 VIII B 35/02, BFH/NV 2003, 333).
  • BFH, 20.10.1999 - III B 74/99

    NZB; Zulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 26.08.2003 - VIII B 183/02
    Dem Begehren des Kläger zu 1, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des FA über die Berichtigung der fehlerhaften Bilanzansätze ruhen zu lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung), kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1999 III B 74/99, BFH/NV 2000, 576).
  • BFH, 18.10.2005 - I B 226/04

    NZB - grundsätzliche Bedeutung; Abwicklung KapG; Betriebsaufgabegewinn

    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert --wenn eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits vorliegt-- Ausführungen dazu, inwiefern und aus welchen Gründen die Rechtsfrage weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen und vom BFH bisher nicht geprüften Gesichtspunkte in der Rechtsprechung der Finanzgerichte gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. November 2002 VIII B 35/02, BFH/NV 2003, 333; vom 27. März 2003 V B 184/01, BFH/NV 2003, 1071; vom 26. August 2003 VIII B 183/02, BFH/NV 2004, 177; s. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 116 FGO Rz. 179; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 116 FGO Tz. 41 f.).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11480
BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03 (https://dejure.org/2003,11480)
BFH, Entscheidung vom 07.08.2003 - IX B 6/03 (https://dejure.org/2003,11480)
BFH, Entscheidung vom 07. August 2003 - IX B 6/03 (https://dejure.org/2003,11480)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 81; ; FGO § 155; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 295; ; EStG § 33

  • rechtsportal.de

    EStG § 33; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Unterbringung in einem therapeutischen Erziehungsheim

  • datenbank.nwb.de

    Kosten für Unterbringung eines Angehörigen in einem therapeutischen Erziehungsheim als agw. Bel.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Erforderliche Darlegung des Revisionsgrundes; Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; Vorlage einer amtsärztlichen oder vertrauensärztlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 177
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
    Nach dieser Entscheidung ist nämlich von der regelmäßig erforderlichen Vorlage einer amts- oder vertrauensärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit einer --als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten-- medizinischen Behandlung ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn eine Krankenkasse einen Zuschuss zu der betreffenden Maßnahme geleistet hat und deshalb von einer vergleichbaren Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch eine sachkundige und neutrale Instanz auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291; Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).
  • BFH, 30.06.1995 - III R 52/93

    Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn

    Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
    Denn das FG ist dadurch, dass es die Kosten für die Unterbringung des Sohnes in einem (therapeutischen) Erziehungsheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes unberücksichtigt gelassen hat, nicht von dem BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 III R 52/93 (BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614) abgewichen.
  • BFH, 08.03.2001 - III B 94/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung der Verfahrensrüge - Aufklärungspflichten

    Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
    Aufgrund einer solchen Unterlassung können vertretene Beteiligte nach Maßgabe des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung regelmäßig im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend machen, das Gericht habe angebotene Beweismittel übergangen (BFH-Beschluss vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036, m.w.N.).
  • BFH, 12.09.1996 - III B 70/96

    Krankheitskosten: Nachweis der medizinischen Notwendigkeit

    Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
    Nach dieser Entscheidung ist nämlich von der regelmäßig erforderlichen Vorlage einer amts- oder vertrauensärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit einer --als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten-- medizinischen Behandlung ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn eine Krankenkasse einen Zuschuss zu der betreffenden Maßnahme geleistet hat und deshalb von einer vergleichbaren Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch eine sachkundige und neutrale Instanz auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1996 III B 70/96, BFH/NV 1997, 291; Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).
  • BFH, 09.02.1993 - V B 153/92

    Inhaltliche Anforderungen an eine Rüge eines Verfahrensmangels wegen

    Auszug aus BFH, 07.08.2003 - IX B 6/03
    konkret bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 9. Februar 1993 V B 153/92, BFH/NV 1995, 601, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2004 - 1 K 2625/03

    Steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungskosten einer Bandscheibenmatratze

    Von der Anforderung an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Anschaffungen kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige statt eines amtsärztlichen Gutachtens eine Bescheinigung einer Versicherungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde vorlegt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass er krank ist und die streitige Maßnahme in der dann durchgeführten Form medizinisch angezeigt ist und auch dann, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung einen Zuschuss zu den für die Maßnahme angefallenen Kosten gewährt hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1995, Az.: III R 52/93, BStBl II 1995, 614 zu Kuraufenthalt; BFH-Beschluss vom 07. August 2003, Az.: IX B 6/03, BFH/NV 2004, 177 ).
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